— 9 — verpachtenden Grundbesitz des Lehns. Einen Theil desselben auszunehmen und ihn für eigene Rechnung zu verpachten, ist der Lehnsnutznießer nur mit Genehmigung der Kircheninspektion berechtigt. 83. Bei der Verwaltung liegt dem Kirchenvorstande insbesondere ob, bestehende Pachtverträge gemäß den dadurch begründeten Rechten durchzuführen, namentlich auch den Pachtzins einzuziehen und an den Lehnsnutznießer abzuliefern, ingleichen für das Lehn neue Pachtverträge abzuschließen und durchzuführen. Neue Pachtverträge, sowie die Verlängerung oder Aenderung bestehender, bedürfen vor dem Abschlusse der Genehmigung der Kircheninspektion und, wenn sie auf länger als sechs Jahre abgeschlossen werden sollen, des Evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums. In beiden Fällen binden die genehmigten Pachtverträge auch den Amtsnachfolger auf die Dauer der Pachtzeit. Das Kirchengesetz, die Vollziehung der von den Kirchenvorständen der Evangelisch— lutherischen Kirche auszustellenden Urkunden betreffend, vom 20. Juni 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 153) findet entsprechende Anwendung. Ist der Vorsitzende des Kirchenvorstands selbst Nutznießer des Lehns, so hat er sich bei der Vertretung nach außen der Mitwirkung zu enthalten. §# 4. In betreff der Ansprüche des Nutznießers auf den Ertrag der durch den Kirchenvorstand verwalteten Grundstücke bewendet es bei dem bestehenden Rechte. Auch bleibt die rechtliche Sonderung des geistlichen Lehns vom Vermögen der Kirche und der Kirchengemeinde unberührt. 85. Unvermeidlicher Aufwand bei der Verwaltung von Grundstücken eines geist- lichen Lehns durch den Kirchenvorstand ist aus der Kirchenkasse und, soweit dies nicht thunlich ist, aus der Kirchengemeindekasse zu bestreiten. §66. Der Antrag, die Verwaltung dem Lehnsnutznießer zurückzugeben, ist jederzeit zulässig. Ueber den Antrag befindet in erster Instanz die Kircheninspektion nach Gehör des Kirchenvorstands und des Kirchenpatrons. Er darf nur wegen überwiegender Interessen des Lehns abgelehnt werden. §# o. Auch wenn vom Lehnsnutznießer ein Antrag nach Maßgabe von § 1 nicht gestellt wird, ist der Kirchenvorstand verpflichtet, die Vereinnahmung und Einziehung der Pachtzinsen, sowie deren kostenfreie Ablieferung an den Lehnsnutznießer zu be- wirken. 1897. 2