— 10 — 8. Auf die Grundstücke der Kirchschullehne findet dieses Kirchengesetz entsprechende Anwendung. Dresden, den 5. Januar 1897. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. — Schurig. v. Metzsch. # v. Seydewitz. v. Watzdorf. Nr. 9. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 5. Januar 1897, die Verwaltung von Grundstücken geistlicher Lehne mit Einschluß der Kirchschullehne im Falle der Verpachtung betreffend; vom 11. Januar 1897. Zur Ausführung des obengenannten Kirchengesetzes wird — soweit Grundstücke von Kirchschullehnen in Frage kommen, im Einverständniß mit dem Königlichen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts — Folgendes verordnet. Zu §1 des § 1. Der Antrag des Lehnsnutznießers, Lehnsgrundstücke im Namen des Lehns Gesetzes. durch den Kirchenvorstand verwalten zu lassen, wird bei der Kircheninspektion gestellt. Diese hat ihre Entschließung dem Antragsteller zu eröffnen. Wird dem Antrage von der Kircheninspektion oder auf eingewendetes Rechtsmittel von der kirchlichen Ober- behörde stattgegeben, so ist der Kirchenvorstand von der Kircheninspektion mit Auftrag und, soweit nöthig, mit entsprechender Vollmacht zu versehen. Zu § 3 des §&2. Bei der Durchführung solcher Pachtverträge, welche zur Zeit der Uebertrag- Gesees. ung der Grundstücksverwaltung auf den Kirchenvorstand bereits bestehen, ist zu beachten, daß der Kirchenvorstand im Namen des Lehns Rechte geltend zu machen hat, welche von Haus aus nicht für das Lehn, sondern für den Lehnsnutznießer begründet sind, und daß daher deren förmliche Abtretung von Seiten des Nutznießers an das Lehn zweckmäßig oder nöthig sein wird. Zu § 3 des &l 3. Neue Pachtverträge sind vom Kirchenvorstande schriftlich abzuschließen. Es gorseees empfiehlt sich, dem Kirchenvorstande bei seiner Beauftragung mit der Grundstücksver-