— 11 — waltung Formulare zu Pachtverträgen an die Hand zu geben, durch welche auf die im einzelnen vertragsmäßig zu ordnenden Punkte aufmerksam gemacht wird. Außer nothwendigen Pachtbedingungen (Art, Größe und Grenzen des Pachtgrund- stücks; Höhe und Verfallzeit des Pachtzinses; Anfang und Ende der Pachtzeit) sind auch solche ins Auge zu fassen, deren Aufnahme wenigstens zweckmäßig oder angemessen ist (pflegliche Behandlung des Pachtgrundstücks; Anfang und Ende des Wirthschaftsjahrs, auf welches jeweilig der Pachtzins zu rechnen ist; etwaige Kündigungsbestimmungen; etwaige Kautionsleistung; Verpflichtung des Pachters, Sonn= und Feiertags auf dem Pachtgrundstücke nicht zu arbeiten oder arbeiten zu lassen; Tragung der Lasten, ins- besondere auch Ausschluß jedes Zweifels darüber, wer etwaige Versicherungsbeiträge zu tragen hat; Verpflichtung des Pachters, die Früchte seines Pachtgrundstücks gegen Hagel- schlag zu versichern; Ausschluß von Pachtermäßigungen oder Bedingungen für ihre Ge- währung; Instandhaltung der Wege; Erhaltung der Raine; Unterlassung von Stein- anhäufungen; Pflicht des Pachters zur Anzeige, wenn das Pachtgrundstück oder seine Raine von dritter Seite beeinträchtigt oder gefährdet werden; Behandlung etwaigen In- ventars; dafern eine Wasserleitung unter dem Pachtgrundstücke liegt, Pflicht des Pachters, Ausbesserungen derselben, bez. zu bestimmten Zeiten, zu dulden; Entschädigungsfrage hierbei; Bestimmungen über Meliorationen und über den Aufwand für solche, über gehörige Düngung, über den Ausschluß nachtheiliger Düngungsmittel, namentlich in den letzten Pachtjahren, über das Bestellen und Besäen des Pachtgrundstücks im letzten Pacht- jahre und über die in diesen Beziehungen dem Nachfolger des Pachters etwa bereits einzuräumenden Befugnisse; dafern solche eingeräumt werden, entsprechende Regelung des Viehweidens auf dem Pachtgrundstücke in der letzten Pachtzeit; Ausschluß oder be- dingte Zulassung von Unterpacht; Verfahren bei Todesfall des Pachters). §6 4. Auch die Verlängerung oder Aenderung bestehender Pachtverträge durch den Kirchenvorstand hat schriftlich zu geschehen. * 5. Wird die Grundstücksverwaltung dem Lehnsnutznießer zurückgegeben, während ein für das Lehn als Verpachter abgeschlossener Pachtvertrag noch läuft, so tritt der Lehnsnutznießer in die Ausübung der Rechte des Lehns aus dem Pachtvertrage ein. Hinsichtlich der förmlichen Abtretung dieser Rechte von Seiten des Lehns an den Nutz- nießer gilt Entsprechendes, wie oben in § 2 für den umgekehrten Fall bemerkt ist. 6 6. In den Fällen von § 7 des Gesetzes handelt der Kirchenvorstand nicht im Namen des Lehns, sondern des Lehnsnutznießers. §& 7. Wo die Anwendung des vorliegenden Kirchengesetzes Veränderungen im Einkommen der Geistlichen zur Folge hat, sind die über deren rechtzeitige Anzeige be- stehenden Vorschriften zu beachten (Generalverordnung, die Aufstellung neuer Kataster Zu § 3 des Gesetzes. Vortsetzung. Zu § 6 des Gesetzes. Zu §7 des Gesetzes.