— 18 — & 11. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 1. Methode der kleinsten Quadrate. Theorie der Beobachtungsfehler und Ausgleichung derselben nach der Methode der kleinsten Quadrate. 2. Landmessung. Die in der Vermessungspraxis gebräuchlichen Verfahren der Horizontal= und Höhen- aufnahmen, Theorie und Gebrauch der gangbaren Meß= und Kartirungsinstrumente. Kenntniß der in Sachsen vorhandenen allgemeinen Vermessungswerke und der wich- tigsten für Kataster-, Auseinandersetzungs-, Forst-, Eisenbahn-, Straßen= und Strom- vermessungen erlassenen technischen Vorschriften. 3. Landesvermessung und Erdmessung. Die mathematischen und physikalischen Theorien der höheren Geodäsie in ihrer An- wendung auf die Landesvermessungen und Erdmessung. 4. Sphärische Astronomie. Kenntniß der wichtigsten Methoden der sphärischen Astronomie, insbesondere deren Anwendung auf die Zeit= und Ortsbestimmungen. Theorie und Gebrauch der wichtigsten astronomischen Instrumente. 5. Verwaltung. Reichs= und Landesverfassung, Organisation der Reichsämter; Organisation der Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation des staat- lichen Vermessungswesens im besonderen, die Kenntniß der in das Vermessungsfach ein- schlagenden Gesetze und Verordnungen. * 12. Wenn der Kandidat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 9) zur weiteren Prüfung nicht meldet oder ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als aus- reichend anerkannte Gründe die anberaumte Klaufur oder mündliche Prüfung versäumt oder einen dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht be- standen. # 13. Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und ertheilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über den Ausfall. (+#14. Der die Klausur und die mündliche Prüfung umfassende Theil der zweiten Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von