— 21 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 3Z. Stück vom Jahre 1897. Inhalt: Nr. 14. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Wüsten- brand betr. S. 21. — Nr. 15. Verordnung, die Verwendung von Giften zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug, und die Kammerjägerei betr. S. 22. — Nr. 16. Verordnung, die Abwehr und Unter- drückung von Viehseuchen betr. S. 25. — Nr. 17. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Löbau betr. S. 27. — Nr. 18. Nachtrag zu dem Regulative, den Feuerwehrfonds betr. S. 27. Nr. 14. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Wüstenbrand betreffend; vom 23. Februar 1897. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf der Staatsbahnlinie Dresden-Werdau macht sich eine Umgestaltung des Bahnhofs Wüstenbrand er- forderlich. " Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs ohne unverhältniß- mäßige Weiterungen und Aufwendungen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: &# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die Erweiterung des Bahn- hofs Wüstenbrand in Anwendung zu bringen. #6. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- sahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. Ausgegeben zu Dresden den 27. März 1897. 4