— 24 — vollkommen zuverlässig sind und sich im Besitz eines ausreichend guten körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes befinden; insbesondere darf diese Genehmigung nicht an Personen ertheilt werden, welche dem Trunke ergeben sind oder welche an hochgradiger Sehschwäche leiden. Ein Recht auf Ertheilung der Genehmigung besteht nicht. Ueber die ertheilte Genehmigung hat die Kreishauptmannschaft eine Bescheinigung auszustellen, welche der Kammerjäger bei Ausübung seines Gewerbes stets mit sich zu führen und den Polizeibehörden und deren Organen auf Verlangen vorzuzeigen hat. Die Genehmigung kann auf bestimmte Gistsorten beschränkt werden. Mit der Genehmigung ist dem betreffenden Kammerjäger ein Abzug gegenwärtiger Verordnung auszuhändigen. 3. Kammerjäger, welche die Genehmigung zur Verwendung von Gift, beziehentlich gifthaltigen Mitteln für ihren Gewerbebetrieb besitzen und sich demgemäß durch Vorlegung der obengedachten Bescheinigung legitimiren, bedürfen zum Ankauf der bezüglichen Gift- sorten eines Erlaubnißscheins nach den Vorschriften zur Verordnung vom 6. Februar 1895 nicht weiter; sie sind aber bei der Verwendung der Gifte und beziehentlich gift- haltigen Mittel an die hierüber bestehenden allgemeinen Vorschriften — vergl. insbe- sondere § 19 und 20 der Vorschristen zur Verordnung vom 6. Februar 1895 und oben unter A — gebunden und haben namentlich Folgendes zu beachten: a) Sie haben die Verwendung nur selbst vorzunehmen und dürfen Gift, bezüglich gifthaltige Mittel nicht an andere Personen abgeben oder überlassen. b) Die Vorräthe von Gisten und gifthaltigen Mitteln, welche die Kammerjäger bei der Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, müssen in dichten, festen und gut geschlossenen Gefäßen sich befinden, so daß ein Verschütten und Verstäuben nicht stattfinden kann; diese Gefäße sind gemäß § 4 der Vorschriften zur Ver- ordnung vom 6. Februar 1895 mit Aufschrist zu versehen und in einem gut verschlossenen Behältnisse (Tasche oder Kasten) zu verwahren. Z) Sie haben jederzeit der Polizeibehörde wie auch dem Bezirksarzte auf deren Ver- langen die von ihnen vorräthig gehaltenen Gifste und gifthaltigen Mittel, die Behältnisse, in welchen sie dieselben aufbewahren, sowie alle für ihren Gewerbe- betrieb gebrauchten Geräthschaften vorzuzeigen. C. Sonstige Bestimmungen. 1. Nichtbeachtung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften wird, soweit nicht nach den jeweilig gültigen gesetzlichen Bestimmungen eine andere Strafe einzu- treten hat, mit Geldstrafe bis zu 160 oder mit Haft bestraft.