— 30 — des Ober-Prüfungsamts sowie der Vorsitzende des Prüfungsamts, soweit sie die Eigen- schaft von Verwaltungsbeamten besitzen, vom Finanz-Ministerium auf die Dauer ihres Hauptamtes ernannt werden, beziehentlich als ernannt zu gelten haben. Dresden, den 19. März 1897. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Kriebel. Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache. Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen der Baubeflissenen und den Gang ihrer Ausbildung. – 1. Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höheren technischen Staatsdienst wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen erlangt. Es unterscheiden sich diese Prüfungen nach den Fachrichtungen: des Hochbaues, des Ingenieurbaues und des Maschinenbaues. Für die Anstellung im höheren technischen Staatseisenbahndienst ist von den Maschinen- baubeflissenen außer diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer abzulegen (§ 31). § 2. Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen (§ 1 Absatz 1 und 2) ist der Besitz eines vor Beginn des Studiums erworbenen Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder Realgymnasium des Deutschen Reichs. Inwieweit die Reifezeugnisse außerdeutscher oder anderer deutscher Lehranstalten ge- nügen sollen, wird von den Ministerien der Finanzen und des Kultus und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle entschieden.