— 39 — elastische Linie des geraden Stabes; Festigkeit cylindrischer und kugelförmiger Gefäße; Berechnung der Federn. F) Gleichgewicht der tropfbar-flüssigen und gasförmigen Körper. Gleichförmige und ungleichförmige Bewegung der Flüssigkeiten. 6. Mechanische Technologie: Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die verschiedenen Verfahren ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehnbarkeit und der Theil- barkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugen und sonstigen Hülfsmitteln. 7. Baukonstruktionslehre: Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues, insbesondere Stein-, Holz= und Eisenverbände, sowie die einfacheren Dachverbände und Dachdeckungen. 8. Maschinenelemente: Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente unter Mitbenutzung zeichne- rischer Verfahren. 8 19. Wenn der Studirende ohne triftige, von dem Prüfungsamte als ausreichend erkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 8 20. Das Prüfungsamt benachrichtigt den Studirenden von dem Ergebniß der Prüfung und stellt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus. § 21. Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach deren Ablegung wiederholt werden. Die Meldung hierzu muß spätestens ein Jahr nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig. Das Prüfungsamt theilt dem Studirenden mit, in welchen Gegenständen die Prüfung ungenügend ausgefallen und bestimmt, ob dieselbe ganz oder nur theilweise zu wieder- holen ist, sowie ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später stattfinden darf. 3weiter Studienabschnitt. * 22. Nach bestandener Vorprüfung hat der Studirende auf einer der im § 4 bezeichneten Technischen Hochschulen seine Studien fortzusetzen (vergl. auch § 3). 6“