— 62 — Den Bauführern des Ingenieurbaufaches muß außerdem bescheinigt werden, daß die unter 7 in 87 genannten Messungen die selbständige Aufnahme und Auftragung einer Fläche von mindestens 5 ha Größe mit verschiedenen Kulturen und Baulichkeiten sowie die selbständige Aufnahme eines Höhenplanes von mindestens 2 km Länge umfaßt haben. Achtzehnmonatiger Hienst bei der Leitung von Bauausführungen. 89. Achtzehn Monate von der vorgeschriebenen dreijährigen praktischen Thätigkeit sind die Bauführer bei der Leitung von Bauausführungen zu beschäftigen und werden zu dem Zwecke ebenfalls einem mit einer größeren Bauausführung betrauten Beamten für die besondere Leitung einzelner Bauten überwiesen, sofern ihnen nicht auf ihren Antrag gestattet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 der Vorschriften über die Aus- bildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März 1897 anderweit als Bauführer thätig zu sein. Bei der Vertheilung der Bauführer an die einzelnen Baubeamten sind die Anlagen und die Leistungen der ersteren in Betracht zu ziehen und ist besonders zu erwägen, ob und inwieweit der Einzelne nach seiner Veranlagung und seinen früheren Leistungen für den in Frage kommenden Bau geeignet ist. Die tüchtigsten Kräfte sind bei den wichtigeren Bauten oder solchen kleineren, von dem Wohnorte des Baubeamten entfernt liegenden Bauten zu verwenden, welche von dem Baubeamten nur selten in Augenschein genommen werden können und daher von dem Bauführer mit größerer Selbständigkeit geleitet werden müssen. Während des achtzehnmonatigen Dienstes bei Bauausführungen sollen die Bauführer durch unmittelbare Theilnahme an den Anordnungen, welche bei deren Einleitung und Ausführung der Bauten zu treffen sind, insbesondere auch durch Anfertigung der vor- kommenden schriftlichen Arbeiten nach und nach dahin gebracht werden, den vorgeschriebenen Geschäftsgang selbständig einzuhalten, außerdem aber durch Ausarbeitung der Einzel- heiten, durch dauernden Verkehr mit den Unternehmern auf der Baustelle und in der Werkstatt sowie durch Ueberwachung sämmtlicher Bauarbeiten und Prüfung der ange- lieferten Materialien mit den einzelnen Theilen der Bauwerke und dem Baubetriebe so vertraut werden, daß sie im stande sind, mit Erfolg die Ausführung von Bauten selb- ständig zu leiten, insbesondere auch die Brauchbarkeit und den Werth der Handwerker- leistungen und der Baumaterialien sicher zu beurtheilen. 8 10. In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß hat derselbe sich nicht nur im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen und zu bescheinigen,