andererseits deren Einrichtung und Geschäftsgang im besonderen kennen lernen. Dem— gemäß hat derselbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen Vorschriften und bestehenden Einrichtungen sowie mit der Erledigung der dort vorkommen— den Geschäfte vertraut zu machen. Der Bauführer ist dabei mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, mit der Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen und der damit im Zu— sammenhang stehenden Abschließung und Abrechnung der Lieferungsverträge bekannt zu machen. Im übrigen ist der Bauführer im Büreau des betreffenden technischen Direktions- mitgliedes zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung heranzuziehen, außerdem hat derselbe den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, auch einige der ihm zur Bearbeitung überwiesenen Sachen in der Sitzung zum Vortrage zu bringen und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. In dem von dem betreffenden technischen Direktionsmitgliede auszustellenden Zeug- nisse ist ein allgemeines Urtheil über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben und ins- besondere zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe auch in der Abfassung dienstlicher Schriftstücke erworben hat. Lokomolivfahrdienst. 15. Diejenigen Bauführer, welche im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden wünschen, sollen gemäß der Bestimmung im § 31 der Prüfungsvorschriften drei Monate im Lokomotivfahrdienst beschäftigt gewesen sein und darauf die Lokomotivführerprüfung abgelegt haben. Diese Thätigkeit soll außerhalb der zweijährigen Ausbildungszeit als Bauführer, thunlichst vor Beginn derselben abgeleistet werden, soweit dazu nicht schon die Zeit der Sommerferien der Studienjahre benutzt worden ist. Während der Ableistung des Lokomotivfahrdienstes hat der Maschinenbaubeflissene in den ersten zwei Monaten nach Anleitung des Lokomotivführers alle dem Feuermann bestimmungsmäßig obliegenden Arbeiten in Person zu verrichten, wogegen ihm im letzten Monate — selbstverständlich unter Beaufsichtigung und Verantwortung des Lehrführers — möglichst oft die Führung der Maschine zu übertragen ist. Nach Ablauf der dreimonatigen Fahrzeit hat der Maschinenbaubeflissene die vorgeschriebene Lokomotivführerprüfung abzulegen. Für die Abnahme derselben ist ein besonderer Termin ohne gleichzeitige Vorladung sonstiger Feuermänner anzuberaumen, auch ist von der Prüfung in solchen Gegenständen abzusehen,