Nr. 20. Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 25. April 1884 betreffend; vom 31. März 1897. Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 146 flg.) wird im Anschluß an § 9,1 der Verordnung vom 17. November 1884 (G.-u. V.-Bl. S. 330 flg.) im Einvernehmen mit dem Landtags- ausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden hiermit bestimmt, daß die Zahlung der Renten in dem Falle, wo der berechtigte Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank oder der Sächsischen Bank zu Dresden besitzt, auf dessen Wunsch auch durch Einzahlung auf dieses Girokonto geschehen kann. Dresden, am 31. März 1897. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Strobelt. Nr. 21. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; vom 1. April 1897. Soe Majestät der König haben zu genehmigen geruht, daß an Stelle des in den Ruhe- stand getretenen Ministerialdirektors im Ministerium des Iunern, Geheimen Rath von Charpentier der vortragende Rath im Finanz-Ministerium, Geheime Finanzrath Haymann der Land-, Landeskultur= und Altersrentenbank-Verwaltung und überdies der vortragende Rath im Ministerium des Innern, Geheime Regierungsrath von Schlieben der Landeskulturrentenbank-Verwaltung als Kommissare beigegeben werden. Die Verwaltung der genannten drei Banken besteht daher aus dem Ministerialdirektor im Finanz-Ministerium, Geheimen Rath Dr. Diller, dem vortragenden Rathe im Finanz-Ministerium, Geheimen Finanzrath Haymann