— 83 — Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, des Forst— schutzes und der Polizei, den in Wahrnehmung u. s. w. (wie im 8 54 der Betriebs— ordnung). (7) Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen. § 55. (1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. Dresden, am 18. Mai 1897. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Für den Minister: Für den Minister: Vodel. Merusel. Strobelt. Nr. 25. Verordnung, die Namensangaben Gewerbetreibender an offenen Läden, Gast= und Schankwirthschaften betreffend; vom 21. Mai 1897. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeich- neten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbe- treibenden bestimmt ist. 1897. 12