— 90 — Seine Majestät der König von Sachsen: Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt; Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: Höchstihren Geheimen Finanzrath Karl Theodor Wagner, welche Bevollmächtigten im Anschluß an den erwähnten Staatsvertrag vom 19. Dezember 1884 und zur Ausgleichung einer entstandenen Meinungsverschiedenheit bei Auslegung der in Artikel 7 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen über die Besteuerung des Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahnunternehmens unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation folgenden anderweiten Staatsvertrag abgeschlossen haben. Artikel 1. Das Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahnunternehmen wird nach seinem Uebergange in das Eigenthum des Staatsfiskus im Königreich Sachsen, demnach vom 1. Januar 1895 an im Herzogthum Sachsen-Altenburg nach den in demselben jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu den staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der Grundsteuer, sowie zu den Kommunalabgaben, jedoch mit folgenden Einschränkungen, herangezogen: a) der Betrieb der Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn und das Einkommen aus dem- selben bleibt fünf Jahre lang, von dem Tage ihres Ankaufes durch den Königlich Sächsischen Staat an gerechnet, mithin auf die Zeit bis zum Ablauf des Jahres 1899 von staatlichen Steuern in dem Umfange befreit, daß während dieser Jahre staatlicherseits nur die Grundsteuer zur Erhebung gelangt; b) gleiche Befreiung tritt in der Folgezeit für diejenigen Betriebsjahre ein, in welchen durch das Reinerträgniß der Bahn nicht eine mindestens dreiprozentige Ver- zinsung der dafür von der Königlich Sächsischen Regierung an die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung gezahlten, auf 2220 061 7 344. festgestellten Kaufsumme erzielt worden ist. Hierbei wird das Reinerträgniß nach denselben Grundsätzen ermittelt, wie bei den übrigen im Herzogthum Sachsen-Altenburg gelegenen Königlich Säch- sischen Staatseisenbahnen, welche rücksichtlich ihres Betriebes und Einkommens dem staatlichen Besteuerungsrechte im Herzogthum Sachsen-Altenburg unter- liegen.