Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen- ordnung erlassen. § 1. 1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korre- spondenz zu schließen. II Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bez. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 8 2. I Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 1. Staatstelegramme, 2. Telegraphen-Diensttelegramme, . dehe Privattelegramme. Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. A& In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: 1. Telegramme in offener Sprache, 2. Telegramme in geheimer Sprache. Die geheime Sprache scheidet sich in a) verabredete Sprache, b) chiffrirte Sprache. — Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme verstanden, welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr zu- gelassenen Sprachen derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Sie Benutzung des Telegraphen. Eintheilung der Telegramme.