— 101 — 83. 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben bez. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder- geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe- anstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es ihm frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter x). III Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung aufgeführt werden: 1. die besonderen Angaben, 2. die Aufschrift, 3. der Text und 4, die Unterschrift. IV' Die etwaigen besonderen Angaben beziglich der Bestellung am Bestimm- ungsorte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Aufgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: (D) für „dringend“, (RP) für „Antwort bezahlt“, (Rb#N) für „Antwort bezahlt K Wörter", (RbD) für „dringende Antwort bezahlt", (RbDN) für „dringende Antwort bezahlt K Wörter“", (TC) für „Vergleichung“, (PO) für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige"“, (PCD) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post"“, (F§) für „nachzusenden“, (PB) für „Post eingeschrieben“, (Xbfür „Eilbote bezahlt", (RXD) für „Antwort und Bote bezahlt", (RO) für „offen zu bestellen“, (AMP) für „eigenhändig zu bestellen“", (IB) für „telegraphenlagernd“, Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.