— 106 — sammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buch— staben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Tele— gramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter h gezählt. Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt. e) Als je ein Wort werden gezählt: 1. in der Aufschrift: a) der Name der Bestimmungsanstalt, b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des Gebiets, ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen, jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), das Unterstreichungszeichen, die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer einzelnen Stelle), 6. die nach § 3 7 zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der Telegrammaufschrift (einschließlich der zugehörigen Klammern). l) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der eng- lischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nach- gewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden. 8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen einer und derselben Person, die Namen von Ortschaften, Plätzen, Boulevards, Straßen rc., die Namen von Schiffen, ebenso wie die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung geschieht in diesem Falle nach den Bestimmungen unter c. - 16“