— 108 — VI Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Auf- gabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt das Antwortsformular während einer Frist von 6 Wochen dem Telegramm angeheftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin nicht abgefordert ist, vernichtet. VII. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Kenntniß. 8 11. Telegramme 1 Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben zu Vergleichung. verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „ (TC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 12. Empfangs- !1 Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der anzeigen. Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich an- gezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so giebt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Post an. Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(PC)“ zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder „(PCD)“ niederzuschreiben. IU. Für telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pfennig zu entrichten. IV Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 21 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an.