— 115 — 820. 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bez. gleich nach der Ankunft bei der Zustellung der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen Telearaune (vergl. unter V.). stimmungsorte. . Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, tele- graphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. I Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VII.) IV Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben beizugebenden Empfangsscheines. Vv Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- teten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirthsleute oder den Thürhüter des Gasthofes bez. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Auf- geber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(M)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt- finden soll. Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt werde, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „Offen zu bestellen“ oder „(RO)“ setzt. VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzu- geben sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(Mp)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder „(PG)“