— 122 — V. Ueber die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen über sechszehn Jahre an sechszig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über die nach Abschnitt III zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Gewerbtreibende, welche Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund der vor- stehenden Bestimmungen über die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. Das Ver- zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen (§ 6 der Verordnung). Nr. 37. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Mulda-Sayda betreffend; vom 25. Juni 1897. Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Nebeneisenbahn Mulda- Sayda am 1. Juli 1897 dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und die Fahrpläne bekannt machen wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem Kommissar für Staatseisenbahnbau Finanzrath Elterich. Dresden, am 25. Juni 1897. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. i Tobelt. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.