— 128 — #&# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die Erweiterung des Bahn- hofs Hohenstein-Ernstthal in Anwendung zu bringen. #2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. & 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren Hohenstein und Ernstthal betroffen. Dresden, am 3. August 1897. Minifterium des Innern. Für den Minister: Dr. Vodel. Schneider. Nr. 45. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Nebeneisenbahn von Wilsdruff über Zollhaus Bieberstein nach Nossen nebst Anschlußgleisen betreffend; vom 11. August 1897. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er- mächtigung, wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspur- igen Nebeneisenbahn von Wilsdruff über Zollhaus Bieberstein nach Nossen nebst Anschlußgleisen andurch verordnet wie folgt. 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten