— 144 — Ständeversammlung zur Erledigung gekommen sind, für solche die erste Magistratsperson in den Städten Chemnitz Freiberg und Annaberg und zwar, was die erstgenannten beiden Städte anlangt, wiederum ernannt haben. Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. Gegeben zu Dresden, am 30. September 1897. Albert. Georg von Metzsch. Nr. 57. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend; vom 8. Oktober 1897. Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage auf den 9. November dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. Allerhöchstem Befehle gemäß wird solches und daß an die Mitglieder beider Ständischer Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern er- gehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 8. Oktober 1897. Gesammtministerium. Schurig. v. Metzsch. Meister. Drud und Verlag der Königl. Hofbuchpruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.