— 145 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 13. Stück vom Jahre 1897. Inhalt: Nr. 58. Verordnung, die Zählung der Pferde, Rinder, Schafe und Schweine betr. S. 145.— Jr. 59. Bekanntmachung, die Errichtung eines Gemeinde-Aichamtes in Waldheim betr. S. 147. — Nr. 60. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 148. — Nr. 61. Verordnung, die Abänderung der Verordnung vom 28. Oktober 1878 zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betr. S. 149. Nr. 58. Verordnung, die am 1. Dezember 1897 vorzunehmende Zählung der Pferde, Rinder, Schafe und Schweine betreffend; vom 14. September 1897. Noch Beschluß des Bundesrathes vom 7. Juli 1892 hat in allen Bundesstaaten eine Erhebung der Viehhaltung in beschränkterem Umfange nach dem Stande vom 1. Dezember 1897 stattzufinden. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen Folgendes verordnet: &1. Die Aufnahme hat durch genügend ortskundige Zähler mittels Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern (einschließlich der Fleischer, Viehhändler, Schlacht= und Viehhofsbesitzer 2c.) von Haus zu Haus zu erfolgen. & 2. Die Zähler haben im Laufe des 1. Dezembers im betreffenden Orte oder in den ihnen zugewiesenen kleineren Bezirken von Haus zu Haus zu gehen und durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern, beziehentlich den Stellvertretern derselben, die Zahl der an diesem Tage in den einzelnen Häusern (Gehöften, Anwesen 2c.) und den dazu gehörigen Nebengebäuden in Fütterung stehenden Pferde, Rinder, Schafe und Schweine festzustellen und in das gedruckte Erhebungsformular (die Ortsliste) nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des betreffenden Grundstückes, sowie der Namen der betreffenden Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den dem Erhebungsformulare vorgedruckten ausführlichen Bestimmungen nachzugehen. Ausgegeben zu Dresden den 3. November 1897. 24,