— 149 — Nr. 61. Verordnung, die Abänderung der Verordnung vom 28. Oktober 1878 zu Ausführung von 8 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend; vom 20. Oktober 1897. § 4 der Verordnung vom 28. Oktober 1878 zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend (G.= u. V.-Bl. 1878 S. 446), wird aufgehoben und durch folgende Vorschrift ersetzt: 6 4. Lachse dürfen während der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. Dezember in fließenden Gewässern nicht gefangen werden. Von diesem allgemeinen Verbote dürfen die Kreishauptmannschaften Nachsicht er- theilen, aber nur an solche Fischereiberechtigte, welche sich verpflichten, die Geschlechts- produkte der gefangenen Lachse zur künstlichen Zucht zu verwenden und den Besitz hierzu geeigneter Vorkehrungen nachweisen. Dresden, am 20. Oktober 1897. Ministerium des Innern. v. Metzsch. bs Gebhardt. Druck und Verlag der Konigl. Hofbuchde#cker#ei von C. C. Meinbold & Söhne. Dresder. 25