— 166 — Zuständig zur Beschreitung des Disziplinarweges sind die Anstellungsbehörden im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte. 16. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1898 in Kreft. Von diesem Zeitpunkte ab erledigen sich die derselben entgegenstehenden älteren Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom 22. Juni 1892, die Einführung einer umgeänderten Hebammenordnung 2c. betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 287). Dresden, am 16. November 1897. Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Metzsch. v. Seydewitz. Körner. A. Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen. Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie den Bestimm- ungen der Hebammenordnung, der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und den Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augen- entzündung der Neugeborenen, sowie allen sonst noch bei Ausübung Ihres Hebammen- berufs in Betracht kommenden Vorschriften getreulich nachgehen und alles das genau beobachten und leisten wollen, was einer rechtschaffenen Hebamme ihren Pflichten nach zu thun gebührt. Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!