— 160 — Zur Errichtung einer Privat-Entbindungsanstalt bedarf sie außer der in § 30 der Reichsgewerbeordnung gedachten Konzession auch noch der Genehmigung der Anstellungs- behörde. & 13. Jede Hebamme soll mit den vorschriftsmäßigen Hebammengeräthen vor ihrer Verpflichtung versehen sein. Diese Geräthe hat sie in gutem und brauchbarem Zustande zu erhalten und dem Bezirksarzte sowohl vor der Verpflichtung als auch später auf Verlangen von Zeit zu Zeit vorzulegen. # 14. Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten Heilmitteln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden, und haben sich überhaupt alles unbefugten Kurirens, sowie der Anwendung abergläubischer Mittel, als des Segenssprechens, der Sympathie 2rc. streng zu enthalten. 15. Die Hebammen sind verpflichtet, über diejenigen Geburten, bei denen sie in ihrem Berufe thätig gewesen sind, tabellarische Geburtsverzeichnisse nach der vor- geschriebenen Form zu halten, und die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetreu und vorschriftsmäßig zu bewirken. Im Januar und. Juli jeden Jahres sollen die Hebammen dem zuständigen Bezirksarzte in der Regel persönlich die Verzeichnisse zur Durchsicht und Prüfung überreichen. Die Formulare hierzu werden den Hebammen unentgeltlich geliefert. & 16. Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die Geburten, zu denen sie gerufen worden war, in der gesetzlichen Frist bei dem Standesbeamten und der Kirche (dem Kirchner oder dem Pfarrer) pflichtgemäß angezeigt werden, und daß diese Anzeigen in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit geschehen. &17. Ferner soll die Hebamme darauf sehen, daß neugeborene Kinder christlicher Eltern innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen getauft werden, und wenn sie in Erfahrung bringt, daß nach Ablauf dieser Frist die Taufhandlung noch nicht vollzogen ist, dem Ortspfarrer oder der Ortspolizeibehörde die Anzeige davon machen. In Fällen jedoch, wo Krankheitszustände des Kindes, namentlich der Zustand seiner Augen, das Vorhandensein von fieberhaften Krankheiten oder von Hautkrankheiten, die von den Angehörigen des Kindes gewünschte frühere Taufe oder die Kirchentaufe bedenk- lich machen, hat die Hebamme die Angehörigen des Täuflings auf die möglichen Nach- theile aufmerksam zu machen, welche die zu früh oder in der Kirche vorgenommene Taufe haben könnte, und ihnen die nachgelassene Frist von sechs Wochen und die Haustaufe in Erinnerung zu bringen, auch wenn die Eltern ihre Verwarnung nicht beachten, den Ortspfarrer um eine solche ihnen zu ertheilende Verwarnung anzugehen.