— 172 — Nr. 73. Verordnung, betreffend die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Geschäfts— bereiche des Ministeriums des Innern; vom 9. Dezember 1897. Nachdem das Ministerium des Innern beschlossen hat, bis zu einer etwaigen Neu- ordnung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst die hierzu gehörigen Stellen seines Geschäftsbereiches nur mit Solchen zu besetzen, welche die zweite juristische Staats- prüfung bestanden haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung das Regulativ, die Vor- bildung und Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst im Ressort des Ministeriums des Innern betreffend, vom 12. März 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 348 flg.) hiermit auf- gehoben. Auf Diejenigen, welchen eine Verfügung des Ministeriums des Innern wegen ihrer Zulassung zur Verwaltungsprüfung bereits zugegangen ist, sind die zeitherigen Bestimm- ungen noch anzuwenden. Dresden, den 9. Dezember 1897. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Paulig. Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von 6. C. Meinbolb &. Söhne. Dresbn.