— 8 — andere Erfordernisse für die Anstellung im höheren Staatsforstdienste Aenderungen eintreten zu lassen, so wird hiermit unter Aufhebung der angezogenen Verordnung Nach- stehendes bestimmt: § 15 der Verordnung vom 9. Mai 1871, den Staatsforstdienst betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 67) erhält folgende Fassung: Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste ist erforderlich 1. der Nachweis der sächsischen Staatsangehörigkeit durch Beibringung eines von der zuständigen Kreishauptmannschaft ausgestellten Staatsangehörigkeits = Ausweises (Ver- ordnungen vom 31. Mai und 20. Dezember 1883, G.= u. V.-Bl. S. 43 und von 1884 S. 1); 2. das Zeugniß eines oberen Militärarztes, in welchem der gesunde und gebrechen— freie Zustand des Körpers, insbesondere des Herzens und der Athmungsorgane, ein scharfes Auge, ein gutes Gehör und fehlerfreie Sprache sowie die voraussichtliche künftige Tauglichkeit zum Militärdienste bescheinigt sein muß; 3. das Reifezeugniß eines Deutschen humanistischen oder eines Sächsischen Real— gymnasiums; 4. eine mindestens halbjährige praktische Vorbildung während des Sommers auf einem Königlich Sächsischen Staatsforstreviere; 5. im Anschlusse hieran ein einjähriges Studium an einer Deutschen Universität, welches die Volkswirthschaft, die Finanzwissenschaft und das allgemeine Verwaltungs= und Verfassungsrecht als obligatorische Lehrgegenstände zu umfassen und sich überdies auf einige natur- wissenschaftliche Fächer, namentlich Chemie, Physik, Meteorologie, sowie auf allgemeine Mathematik zu erstrecken hat; 6. nach dem Universitätsstudium die Vollendung eines vollständigen Lehrkursus an der Forstakademie zu Tharandt und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen daselbst; 7. nach bestandener Schlußprüfung an der Forstakademie zu Tharandt eine min- destens zweijährige praktische Fortbildung als Forstreferendar auf einem Sächsischen Staatsforstreviere und eine einjährige Fortbildung bei der Forsteinrichtungsanstalt. Die Staatsforstreviere, auf welchen die nach Ziffer 4 und 7 erforderliche Vor= und Fortbildung stattzufinden hat, werden vom Finanzministerium bestimmt und sind bei der Kanzlei des Finanzministeriums, Forstregistrande, bei den Bezirksoberforstmeistereien und bei der Direktion der Forstakademie zu Tharandt zu erfragen.