— 22 — Nr. 18. Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Reichenau betreffend; vom 10. März 1888. Wan, Albert, von GOTTES Gnaden Köonig von Sachsen 2. 2c.h ꝛc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: In Reichenau wird ein Amtsgericht errichtet. Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung des Zeit- punktes der Errichtung sowie mit der Abgrenzung des Bezirkes des Amtsgerichts ist Unser Justiz-Ministerium beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 10. März 1898. Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Nr. 19. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Reichenau betreffend; vom 11. März 1898. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Reichenau betreffend, vom 10. März 1898 verordnet was folgt: 1. Das Amtsgericht Reichenau tritt mit dem 1. Juli 1898 in Wirksamkeit. 2. Dem Amtsgerichte Reichenau werden vom 1. Juli 1888 an die jetzt zum Bezirke des Amtsgerichts Zittau gehörigen Ortschaften