— 24 — Nr. 20. Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 betreffend; vom 15. März 1898. Zur Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (R.-G.-Bl. S. 463) wird auf Grund des § 49 des genannten Gesetzes Folgendes be- stimmt: & 1. Unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde“ ist das Ministerium des Innern zu verstehen. &2. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde"“ sind die Kreishaupt- mannschaften zu verstehen. fa 3. Unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ sind die Ortspolizeibehörden ein- schließlich der Bürgermeister für mittlere und kleine Städte, der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher zu verstehen. & 4. Die gemäß §§ 5, 7, 14 des Gesetzes zu bestellende Sicherheit ist bei der Kasse derjenigen Kreishauptmannschaft zu hinterlegen, in deren Bezirk sich die gewerb- liche Niederlassung des Unternehmers beziehentlich Agenten befindet. Bei den in § 4 des Gesetzes bezeichneten Unternehmen tritt an die Stelle der gewerblichen Niederlassung der Wohnort des Bevollmächtigten. #b5.Alle älteren Vorschriften über das Auswanderungswesen, insbesondere die Verordnungen, die gewerbsmäßige Beförderung von Auswanderern betreffend, vom 3. Januar 1853 (G.= u. V.-Bl. S. 2), die Kautionen der Auswanderungsagenten be- treffend, vom 6. Dezember 1853 (G.= u. V.-Bl. S. 275), die Bestimmung in § 9 Ab- satz 2 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) werden außer Wirksamkeit ge- setzt, doch sind die von den bisherigen Auswanderungsagenten auf Grund dieser Vor- schriften hinterlegten Kautionen, soweit sich nicht die gänzliche und theilweise Innebehalt- ung zur Deckung von Ansprüchen oder Strafen nöthig macht, nicht vor dem ersten Oktober dieses Jahres zurückzugeben. Dresden, am 15. März 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gebhardt.