— 30 — Artikel V. Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 30. März 1898. S Albert. Nr. 25. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für die Verlegung des Bahnhofes Borna betreffend; vom 30. März 1898. Georg von Metzsch. □ m Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Ver- legung des Bahnhofes Borna an der Staatseisenbahnlinie Kieritzsch-Chemnitz erforderlich. Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an- durch verordnet, was folgt: § 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maß- gabe der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die Verlegung des Bahnhofes Borna und die aus diesem Anlasse erforderlichen Nebenanlagen in Anwendung zu bringen. #6#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.