— 39 — Nr. 29. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Herstellung einer Verbindungs- kurve zwischen der Leipzig-Eilenburger Eisenbahn und der Verbindungsbahn der sächsischen Staatseisenbahn in Leipzig betreffend; vom 6. April 1898. * Interesse der Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes macht sich die Her- stellung einer Verbindungskurve zwischen der Leipzig-Eilenburger Eisenbahn und der Verbindungsbahn der sächsischen Staatseisenbahn in Leipzig erforderlich. Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: & 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die oben bezeichnete Anlage in Anwendung zu bringen. #. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 3. Von der Anlage werden die Fluren Leipzig-Crottendorf und Leipzig-Anger betroffen. Dresden, am 6. April 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Schneider.