— 50 — Nr. 39. Verordnung, die Abfälle aus Milchcentrifugen betreffend; vom 3. Mai 1898. D. nach den bisher gemachten Erfahrungen das Verfüttern der Abfälle aus den Milchcentrifugen wesentlich zur Verbreitung der Tuberkulose unter den Rindern und Schweinen beigetragen hat, so wird hiermit auf Grund von § 20 Absatz 1 des Reichs- 38 Jum 00 (R.-G.-Bl. 1894 S. 410) Folgendes angeordnet: 1. Der Centrifugenschlamm aus Milcheentrifugen aller Art darf nicht an Vieh verfüttert werden, sondern ist sofort nach seiner Herausnahme aus der Centrifuge durch Verbrennen zu vernichten. 2. Das Spülwasser, mit welchem die Centrifugen nach Herausnahme des Schlammes gereinigt werden, darf ebenfalls nicht zu Viehfutter verwendet werden; dasselbe ist vielmehr dergestalt zu beseitigen und unschädlich zu machen, daß es dem Vieh nicht zugänglich ist. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften haben, sofern nicht eine höhere Strafe eintritt, Geldstrafe bis zu 150 oder Haftstrafe zur Folge. Dresden, den 3. Mai 1898. gesetzes vom Ministerium des Innern. v. Metzsch. zeibi eibig. Duc und Berlag der Königl. Hofduchdrucerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.