— 52 — 2. welche vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium wegen Simonie des Kirchen— patronats verlustig erklärt oder wegen Verdachts der Simonie während der des— halb anhängigen Erörterungen der Ausübung des Kirchenpatronats einstweilen enthoben sind; 3. welche sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach den Strafgesetzen die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß, in Untersuchung befinden, oder welche zu Zuchthaus oder neben einer Gefängniß- strafe zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilt sind, letzterenfalls auf die Dauer dieses Verlustes; 4. welche kraft eigener Erklärung vom evangelisch -lutherischen oder vom reformirten Bekenntnisse zur römisch-katholischen Kirche oder vom evangelisch-lutherischen zum reformirten Bekenntnisse übergetreten sind; 5. welchen das Evangelisch -lutherische Landeskonsistorium die Ausübung des Patro- nats entzogen hat, weil sie durch ihr Verhalten ein mit der Würde des Patronats nicht zu vereinbarendes öffentliches Aergerniß gegeben haben; 6. gegen welche das Konkursverfahren eröffnet ist, so lange dieses dauert. Auf Personen, welche außerhalb des Königreichs Sachsen wohnen, findet die Be- stimmung der Ziffer 1 sinngemäß Anwendung. Die Bestimmung der Ziffer 4 findet auch dann Anwendung, wenn der Uebertritt außerhalb des Königreichs Sachsen erfolgt oder durch einen zunächst vorgenommenen Austritt aus der Kirche vermittelt ist. Dagegen gelangt sie außer Wirksamkeit, wenn der Aus= oder Uebergetretene zu der von ihm verlassenen Religionsgesellschaft zurück- oder in eine Evangelisch -lutherische Landeskirche eintritt. § 2. Das Kirchenpatronat kann ferner nicht ausgeübt werden, so lange das Grund- stück, mit welchem es verbunden ist, a) ganz oder theilweise der Zwangsverwaltung oder dem gerichtlichen Zwangs- versteigerungsverfahren unterliegt, oder b) im Besitze einer ausschließlich oder überwiegend Erwerbs= oder sonstige wirthschaft- liche Zwecke verfolgenden Stiftung, Vermögensmasse, Gesellschaft oder Genossen- schaft sich befindet. Es macht keinen Untersch#ed, ob die Stiftung, Vermögenemasse, Gesellschaft oder Genossenschaft juristische Persönlichkeit hat oder nicht. Auf solche Fälle gemeinsamen Eigenthums oder Besitzes Zweier oder Mehrerer am Patronatgute, in welchen die Gemeinschaft nicht auf einem Gesellschafts= oder Genossen- schaftsverhältnisse beruht, findet das zu b Bestimmte nicht Anwendung.