— 61 — Nr. 45. Finanzgesetz auf die Jahre 1898 und 1899; vom 18. Mai 1898. Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2.h 20. 2.h finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1898 und 1899 zu erlassen, wie folgt: &1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueber- schüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1898 und 1899 auf die Summe von 82909955.4 festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 112 971 844 hiermit ausgesetzt. & 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen überwiesen: a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 & von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben un- verkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben. b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuer- pflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen. J0) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Ange- hörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der 12“