— 66 — Korps. (Vergl. Armee-Verordn.-Bl. 1898 S. 137). Für die übrigen in Sachsen wohnhaften Hinterbliebenen ist die Vermittelung des Kriegs-Ministeriums herbeizuführen. VI. Die Korps-Intendantur übernimmt künftighin die Feststellung und Zahlbar- machung der Bewilligungen 2c. nach Abschnitt II A, soweit Hinterbliebene sächsischer Kriegstheilnehmer in Betracht kommen. VII. Die Korps-Intendantur übernimmt künftighin weiter noch die Bewilligung und Anweisung der Wittwen= und Waisengelder aus der Reichskasse, sowie der Wittwen- und Waisenpensionen aus der Königlich Sächsischen Militär-Wittwen= und Waisenkasse für die unter IV bezeichneten Personen. VIII. Gesuche nach Abschnitt IIB unterliegen der Entschließung des Kriegs- Ministeriums und sind vom General-Kommando vorzulegen. Dresden, den 20. Mai 1898. Kriegs-Ministerium. v. d. Planitz. Puschner.