— 70 — Nr. 47. Bekanntmachung, die Uebertragung von Eisenbahnbauten an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betreffend; vom 21. Mai 1898. Von dem Finanz-Ministerium sind die mit dem Bau der normalspurigen Nebenbahnen von Chemnitz (Linie Chemnitz-Kieritzsch) nach dem Pleißbachthal und Obergrüna (Linie Limbach -Wüstenbrand) und von Lottengrün nach Theuma verbundenen Geschäfte der Generaldirektion der Staatseisenbahnen in Dresden übertragen worden. Dresden, am 21. Mai 1898. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Wunderlich. Nr. 48. Verordnung, die Staatshochbauverwaltung betreffend; vom 22. Mai 1898. Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden die Bestimmungen in § 2 der Verordnung, die Staatshochbauverwaltung betreffend, vom 28. November 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 259 flg.) vom 1. Juli 189 8 ab durch folgende ersetzt: &2. Die Geschäfte der Staatshochbauverwaltung werden von 8 Landbauämtern besorgt. Jedem derselben steht ein Landbaumeister vor, dem das erforderliche technische Hülfspersonal zugetheilt wird. Von diesen Landbauämtern haben 2 den Sitz in Dresden und je eines in Leipzig, Plauen, Zwickau, Chemnitz, Meißen und Bautzen und es umfaßt