— 74 — #&# 4. Die in § 10 Absatz 4 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864 gedachte Entschädigung ist ohne Berücksichtigung der etwa entstehenden Wildschäden festzusetzen. Der Ersatz des thatsächlich entstandenen Wildschadens richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen über Wildschäden. Lehnt der Besitzer des umschließenden Grundstücks (§ 10,5 des Gesetzes, die Aus- übung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864) die Gewährung der festgestellten Entschädigung ab und kann weder das eingeschlossene Grundstück mit einem anstoßenden Gemeinde= oder Flurbezirk zu einem Jagdbezirke vereinigt, noch aus ihm ein besonderer Jagdbezirk gebildet werden, so haftet der Besitzer des umschließenden Grundstücks für den Wildschaden. 5. Niemand ist verbunden, zu Abhaltung des Wildes von seinem Grundstücke Mauern, Hecken, Zäune oder Gräben zu halten oder Vorkehrungen irgend einer Art zu treffen unbeschadet der auf Vertrag beruhenden diesfallsigen Verbindlichkeiten. 6. Streitigkeiten über den Ersatz von Wildschaden werden unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege durch diejenige Amtshauptmannschaft entschieden, in deren Bezirk das geschädigte Grundstück liegt. Für die Stadtbezirke Dresden, Leipzig, Chemnitz ist eine Amtshauptmannschaft mit Auftrag zu versehen. & 7. Der Beschädigte hat den Anspruch auf Ersatz des Wildschadens bei Verlust des Anspruchs binnen drei Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntniß erhalten hat, bei der Amtshauptmannschaft (§ 6) anzumelden. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anmeldung. 6# . Die Amtshauptmannschaft setzt unverzüglich den Ersatzpflichtigen mit der Auf- forderung in Kenntniß, binnen einer bestimmten, kurz zu bemessenden Frist sich gütlich mit dem Beschädigten über den zu gewährenden Schadenersatz zu einigen. &9. Ist die Amtshauptmannschaft bis zum Ablauf dieser Frist von einer gütlichen Einigung der Parteien nicht benachrichtigt, so hat sie zur Ermittelung und Schätzung des behaupteten Schadens, sowie zur Verhandlung über die Ersatzpflicht unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und zu demselben die Betheiligten unter der Verwarnung zu laden, daß im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittelung und Schätzung des Schadens, sowie mit der Entscheidung über die Ersatzpflicht vorgegangen wird. Ist die Jagd verpachtet, so ist auch der Jagdpächter zu laden. Bei der Ermittelung und Schätzung des Schadens sind Sachverständige zuzuziehen. Die Sachverständigen sind den bei der Amtshauptmannschaft in Pflicht stehenden Sach- verständigen zu entnehmen.