— 75 — 10. Sofern Bodenerzeugnisse — mit Ausschluß von Holzgewächsen —, deren voller Werth sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden, so ist der Schaden in dem Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Dem Antrage des Beschädigten oder des Ersatzpflichtigen auf Schätzung in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin ist statt zu geben. Wildschäden an Holzgewächsen dagegen sind sofort abzuschätzen. 11. Kommt ein Vergleich nicht zu stande, der zunächst anzustreben ist, so hat die Amtshauptmannschaft auf Grund des Ergebnisses der Besichtigung und Verhandlung über den Schadenersatz zu Protokoll oder später in schriftlicher Ausfertigung einen Be- scheid zu ertheilen. Beim Vergleiche wie im Bescheide ist über die Kosten Bestimmung zu treffen. 12. Als Kosten kommen nach § 21 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 279) nur baare Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die Bestimmungen über den Kostenansatz im späteren Rechtsmittelverfahren werden hierdurch nicht berührt. § 13. Die Kosten fallen in der Regel dem Ersatzpflichtigen zur Last, dem anderen Theile jedoch dann, wenn ein Wildschaden überhaupt nicht ermittelt, oder der Schaden geringer, oder ebenso hoch bemessen wird, als ihn zu vergüten der Ersatzpflichtige vor Ablauf der in § 8 bezeichneten Frist sich bereit erklärt hatte. 814. Alle älteren landesgesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Wildschaden, soweit solche neben den Bestimmungen des § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Artikeln 69 bis 72 des Einführungsgesetzes noch in Geltung stehen könnten, werden außer Kraft gesetzt. 15. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche am 1. Januar 1900 in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 28. Mai 1898. Albert. Georg von Metzsch. 1898. 14