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Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1898 (G.= u. V.-Bl. 1898 S. 43) andurch 
Folgendes: 
1. In Nr. 3 Absatz 1, Nr. 4 und Nr. 5 Absatz 1 der Verordnung zu Ausführung 
der Pensionsgesetze für die evangelisch-lutherischen Geistlichen vom 10. März 1890 
(G.= u. V.-Bl. S. 44 flg.) sind mit Rücksicht darauf, daß an Stelle von § 9 des Ge- 
setzes vom 8. April 1872 die neue Bestimmung in § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1898 
getreten ist, die Worte: „8§ 9 des Gesetzes, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen 
Geistlichen betreffend vom 8. April 1872“ mit folgenden: „§ 2 des Gesetzes zur Ab- 
änderung des Gesetzes vom 8. April 1872, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen 
Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1898“ zu vertauschen. 
2. Der Eingang von Nr. 4 der Verordnung vom 10. März 1890 wird dahin 
abgeändert: „Wenn ein Geistlicher in eine Stelle eintritt, deren Einkommen, einschließ- 
lich des Wohnungswerthes, mit jährlich mehr als 3300 4 katastrirt ist, so hat der- 
selbe 2c." 
3Z. Die Bestimmungen in Nr. 6 der Verordnung vom 10. März 1890 haben sich 
mit Wegfall von § 8 des Gesetzes vom 8. April 1872 erledigt und werden daher auf- 
gehoben. 
Dresden, am 10. Juni 1898. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
Mersel. 
v. Pflugk. 
  
  
Nr. 55. Kirchengesetz, 
die Dauer des Gnadengenusses der Hinterlassenen der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen betreffend; 
vom 31. Mai 1898. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben, um die Wiederbesetzung durch 
den Tod erledigter geistlicher Stellen möglichst zu beschleunigen, beschlossen und verordnen 
unter Zustimmung der Evangelisch-lutherischen Landessynode was folgt: 
& 1. Die Dauer des Gnadengenusses der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen 
Geistlichen wird, dafern der verstorbene Geistliche entweder 
a) das geistliche Amt, dessen Einkommen den Gegenstand des Gnadengenusses bildet, 
erst nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes angetreten hat, oder