— 79 — Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1898 (G.= u. V.-Bl. 1898 S. 43) andurch Folgendes: 1. In Nr. 3 Absatz 1, Nr. 4 und Nr. 5 Absatz 1 der Verordnung zu Ausführung der Pensionsgesetze für die evangelisch-lutherischen Geistlichen vom 10. März 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 44 flg.) sind mit Rücksicht darauf, daß an Stelle von § 9 des Ge- setzes vom 8. April 1872 die neue Bestimmung in § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1898 getreten ist, die Worte: „8§ 9 des Gesetzes, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend vom 8. April 1872“ mit folgenden: „§ 2 des Gesetzes zur Ab- änderung des Gesetzes vom 8. April 1872, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1898“ zu vertauschen. 2. Der Eingang von Nr. 4 der Verordnung vom 10. März 1890 wird dahin abgeändert: „Wenn ein Geistlicher in eine Stelle eintritt, deren Einkommen, einschließ- lich des Wohnungswerthes, mit jährlich mehr als 3300 4 katastrirt ist, so hat der- selbe 2c." 3Z. Die Bestimmungen in Nr. 6 der Verordnung vom 10. März 1890 haben sich mit Wegfall von § 8 des Gesetzes vom 8. April 1872 erledigt und werden daher auf- gehoben. Dresden, am 10. Juni 1898. Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. Mersel. v. Pflugk. Nr. 55. Kirchengesetz, die Dauer des Gnadengenusses der Hinterlassenen der evangelisch- lutherischen Geistlichen betreffend; vom 31. Mai 1898. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben, um die Wiederbesetzung durch den Tod erledigter geistlicher Stellen möglichst zu beschleunigen, beschlossen und verordnen unter Zustimmung der Evangelisch-lutherischen Landessynode was folgt: & 1. Die Dauer des Gnadengenusses der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen Geistlichen wird, dafern der verstorbene Geistliche entweder a) das geistliche Amt, dessen Einkommen den Gegenstand des Gnadengenusses bildet, erst nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes angetreten hat, oder