— 81 — 83. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Bekanntmachung in Kraft. & 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- pläne die Fluren von Altenhain und Seelingstädt betroffen. Dresden, am 4. Juni 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Nr. 57. Bekanntmachung, die Einführung des Kirchengesetzes wegen des Besetzungsverfahrens bei geistlichen Stellen vom 8. Dezember 1896 in der Oberlausitz betreffend; vom 4. Juni 1898. De Kirchengesetz, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend, vom 8. Dezember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 226) gelangt, nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz dazu ihre Zustimmung ertheilt haben, und nach staatsgesetzlicher Genehmigung desselben mittels Verordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 2. Juni 1898 (Seite 76 des Gesetz= und Verordnungsblattes) im vollen Umfange vom 1. Juli dieses Jahres an auch in der Oberlausitz zur Einführung, was mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staats- minister in Gemäßheit des in § 6 jenes Kirchengesetzes gedachten Vorbehaltes hiermit bekannt gemacht wird. Dresden, den 4. Juni 1898. Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. Meusel. Teubner.