— 82 — Nr. 58. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 28. April 1898, einige Bestimm— ungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend; vom 14. Juni 1898. Zur Ausführung des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend, vom 28. April 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 51), wird hiermit, und zwar, was 85 dieser Verordnung anlangt, unter Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, ver— ordnet, was folgt: & 1. Liegen die Voraussetzungen dazu vor, daß ein Kirchenpatronat oder die Kollatur über ein kirchliches Amt nach §§ 9, 10 oder 11 des angezogenen Kirchengesetzes vom Evangelisch -lutherischen Landeskonsistorium auszuüben ist, so ist diesem über den Sach- verhalt spätestens dann Anzeige zu erstatten, wenn eine Entschließung des Landes- konsistoriums an Stelle des Kirchenpatrons oder des Kollators erforderlich wird. Ins- besondere ist diese Anzeige zu erstatten, wenn eine geistliche Stelle erledigt ist oder zur Erledigung gelangt, über welche die Kollatur nach §§ 9, 10 oder 11 des Kirchengesetzes vom 28. April 189 8 vom Landeskonsistorium auszuüben ist. & 2. Die in § 1 vorgeschriebene Anzeige liegt, je nach dem Gegenstande der vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium an Stelle des Kirchenpatrons oder Kollators zu fassenden Entschließung, der Kircheninspektion oder dem Superintendenten, in der Oberlausitz jedenfalls der Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde ob. Ist der Sachverhalt dem Landeskonsistorium bereits amtlich bekannt, so genügt Be- zugnahme auf die einschlägigen Vorgänge. 83. Wird die in 81 vorgeschriebene Anzeige aus Anlaß der eingetretenen oder bevorstehenden Erledigung einer geistlichen Stelle erstattet, so ist dem Kirchenpatron oder Kollator von der nach § 2 zuständigen Stelle gleichzeitig zu eröffnen, daß und warum dem Landeskonsistorium die Anzeige erstattet worden ist. Dieser Eröffnung bedarf es nicht, wenn der Aufenthalt des Kirchenpatrons oder Kollators unbekannt ist oder derselbe sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhält, ohne einen zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigten Vertreter im Inlande zu haben (Kirchengesetz vom 28. April 1898, § 10).