— 96 — Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. 3 Ac) nicht gedeckten Theils des jeweiligen regelmäßigen Satzes (Nr. 3 A). 6. Vachzahlungsanspruch. Von dem nach Nr. 5“ vorbehaltenen Nachforderungsrechte wird in jedem von folgenden Fällen Gebrauch gemacht: a) wenn dem Aufgenommenen oder einem Angehörigen desselben, der zu seinem Unterhalte verpflichtet war, Vermögen zufällt, oder wenn Vermögen, das an einer von diesen Stellen vorhanden war, verschwiegen worden ist; b) wenn der Aufgenommene innerhalb oder außerhalb der Anstalt verstirbt, ehe er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben worden ist. Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher den Nachzahlungsanspruch nicht aus. Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit aus der Anstalt. Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Aufgenommenen, im Falle a nicht eher ein, als bis die dort bemerkten Umstände zur Kenntniß des Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen. 2c. 2c. 7. Einzahlung der Verpflegbeiträge. a) Die Verpflegbeiträge sind am 1. und 15. jedes Monats für die folgende Mo- natshälfte kosten= und portofrei an die Anstalt einzuzahlen. 2c. 2c. Bei der Aufnahme oder in Fällen vorläufiger Aufnahme (§ 35) längstens innerhalb der beiden nächsten Tage ist der Verpflegbeitrag vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abgangs in allen Fällen voll zu rechnen. Bei Behörden und auf öffentlichem Rechte beruhenden Kassen kann von Forderung der Vorausbezahlung der Verpflegbeiträge abgesehen werden. b) Die von Kreishauptmannschaften für Landarme zu bezahlenden Verpflegbeiträge werden jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. Zu vergl. jedoch Nr. 8. 2c. 2c.