— 106 — Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Ehe— mannes erfolgen; ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Artikel III. Der zweite Satz des § 43 kommt in Wegfall Artikel IV. Der § 47 erhält folgenden Absatz 2: Die Vorschriften in § 618 Absatz 1 und 3 sowie in § 619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. Artikel V. Der §52 erhält folgenden Absatz 3: Die Vorschriften in § 618 Absatz 2 und 3 sowie in § 619 des Jürgerlishen Gesetzbuchs finden Anwendung. Artikel VI. Der § 62 kommt in Wogfall. Artikel VII. Der § 63 Absatz 1 wird abgeändert, wie folgt: Die Dienstherrschaft hat im Falle der Erkrankung des Dienstboten für dessen Kur und Pflege bis zum Zeitpunkte der Aufhebung des Dienstvertrags zu sorgen. Sie darf ihm solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stell- vertreters, auf den Lohn und das Kostgeld verrechnen; dies gilt auch dann, wenn die Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Kur halber einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört dagegen der Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf. Ist der Dienstbote in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so erstreckt sich die Verpflichtung der Dienstherrschaft auf die Dauer von sechs Wochen, sofern nicht vorher die Zeit des Dienstvertrags abläuft; eine gemäß § 75 herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt hierbei außer Betracht. Artikel VIII. In 8§ 63 Absatz 3 werden die Worte „durch eigene Verschuldung“ ersetzt durch die Worte: vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit. 18“ Pflege erkrankter Dienstboten und Zahlung der Kurkosten.