Fortsetzung: d) Chefrauen. Abschluß des Gesinde- vertrags. — — –— — — 110 — einberusen wird. Auch steht, wenn ein Dienstbote als Rekrut oder als Ersatzreservist ausgehoben worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den Dienstvertrag nach vorgängiger einwöchiger Aufkündigung dergestalt zu lösen, daß derselbe zwei Wochen vor dem Ein- tritte des Dienstboten beim Militär seine Endschaft erreicht. Auf die Einberufung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer findet die Vorschrift im ersten Satze dieses Paragraphen nicht Anwendung. Es hat jedoch der Dienstbote während seiner thatsächlichen Abwesenheit aus dem Dienste auf Ge- währung von Lohn, Kost und sonstiger Naturalbezüge seiten der Dienstherrschaft keinen Anspruch. Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst giebt der Dienstherrschaft einen Anspruch auf Entschädigung. 16. Hat sich eine Ehefrau als Gesinde vermiethet, so kann der Ehemann das Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist. Das Vormundschafts- gericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß der Bestand des Dienst- verhältnisses die ehelichen Interessen beeinträchtigt. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ehemann der Vermiethung zu- gestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Ehefrau durch das Vormundschafts- gericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Ehemann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Er- klärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. So lange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu. Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Ehe- mannes erfolgen; ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 17. Der Gesindedienstvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Daß der Abschluß stattgefunden habe, ist außer dem Falle der Abfassung eines schrift- lichen Vertrags, wozu ein Formular unter □ beigefügt ist, zu vermuthen, wenn der Dienst angetreten, oder die Vermiethung in das Dienstbuch eingetragen, oder Miethgeld gegeben und angenommen worden ist. Die Entrichtung eines Miethgeldes überhaupt und dessen Betrag hängt von der freien Uebereinkunft zwischen Herrschaft und Gesinde ab. Das Miethgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet, insofern ein Anderes bei der Vermiethung nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Die Abfassung eines schriftlichen Vertrags kann jeder Theil verlangen.