Rechtmäßige Gründe, den Dienstantritt zu verweigern. Fortsetzung. Fortsetzung. Fortsetzung. Unerlaubtes gleichzeitiges Vermiethen bei mehreren Dienst— herrschaften. — 112 — wenn diese infolge seiner Weigerung genöthigt gewesen ist, einen anderen Dienstboten zu miethen, oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter anzunehmen, den etwa erforder— lich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten, auch ist das Gesinde, dafern es nicht nachträglich noch den Dienst antritt, zur Rückgabe des Miethgeldes verpflichtet. Die beschlossene Einführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. Die Kosten der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem schuldigen Ge— sinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für dasselbe zu entrichten. § 23. Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft nach Abschluß des Gesindevertrags sich gegen einen ihrer Dienstboten solche Handlungen, wie § 84 unter 1 bis 4 und 7 bezeichnet worden, habe zu Schulden kommen lassen, so kann dasselbe zum Antritte des Dienstes nicht gezwungen werden, sondern es ist nur das Miethgeld zurück- zugeben verbunden. # 24. Das Gesinde ist nicht verbunden, den Dienst anzutreten, sobald die Herrschaft, ohne ihm solches bei der Ermiethung eröffnet zu haben, ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs Sachsen verlegen und das Gesinde dahin mitnehmen will. 6 25. Wird das Gesinde ohne seine Schuld den Dienst anzutreten außer Stand gesetzt, so muß die Herrschaft mit der Zurückgabe des Miethgeldes sich begnügen. & 26. Schließt nach geschehener Vermiethung und vor Antritt des Dienstes ein weiblicher Dienstbote eine Heirath, oder erhält ein männlicher Gelegenheit zu Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen, oder wird ein Dienstbote seinen Eltern in deren eigenem Hauswesen zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, oder um bei der Landwirthschaft die Stelle eines Knechts oder einer Magd zu vertreten, oder zur Unterstützung in dem Gewerbe unentbehrlich, oder kann ein Kind des Dienstboten dessen persönliche Abwartung nicht entbehren, so kann zwar ein solcher Dienstbote nicht gezwungen werden, den Dienst an- zutreten, er ist jedoch verbunden, die Herrschaft für den höheren Lohn, welcher etwa dem an seine Stelle ermietheten Gesinde oder in dessen Ermangelung angenommenen Lohn- arbeitern gegeben werden muß, zu entschädigen, auch das empfangene Miethgeld zurück- zugeben. & 27. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so gebührt derjenigen der Vorzug, mit welcher der Vertrag zuerst abgeschlossen worden ist. Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder sich ihres Anspruchs freiwillig begiebt, kann das Miethgeld von dem Dienstboten zurückfordern.