Pflichten der Dienst— herrschaft überhaupt. Lohn, Kostgeld und Natural— bezüge. Fortsetzung. Weihnachts-, Meß= und Jahrmarkts- geschenke. Livree. Beschaffenheit von Kost und Wohnung. Fortsetzung. — 116 — B. Pflichten der Dienstherrschaften. & 47. Die Dienstherrschaft darf dem Gesinde nicht mehr und nicht schwerere Ar- beiten auflegen, als letzteres nach seinen Kräften zu leisten vermag. Sie hat es ohne Härte zu behandeln (§ 84 Nr. 2) und es gegen Schaden, sowie gegen unrechtmäßige Zumuthungen dritter Personen nach Kräften zu schützen (§ 84 Nr. 4). Die Vorschriften in § 618 Absatz 1 und 3, sowie in § 619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. # 48. Der Lohn für die Dienste und die Festsetzung, ob und inwieweit solches durch baares Geld oder durch Naturalien, mit oder ohne Beköstigung, gewährt werden soll, hängt sowohl bei dem häuslichen, als auch bei dem landwirthschaftlichen Gesinde ohne Ausnahme von freier Uebereinkunft bei der Vermiethung ab. 49. Insofern bei der Vermiethung hierüber nicht Bestimmtes ausgemacht worden ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Naturalbezügen gewährt werden, was einem Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Vermiethung gewöhnlich gegeben wurde. · Z50.Weihnachts-,Meß-undJahrmarktsgefchenkekanndasGesindenurauf Grund eines ausdrücklichen Versprechens fordern. Daraus, daß die Dienstherrschaft ein solches Geschenk aus freiem Willen ein oder mehrere Mal gegeben hat, folgt noch keine Verbindlichkeit, dasselbe bei der Wiederkehr desselben Festes, oder der folgenden Messen oder Jahrmärkte überhaupt, oder in derselben Masse und Quantität wieder zu geben. &51. Wenn männliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die dazu gehörigen Stücke im Eigenthume der Herrschaft. & 52. Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren, zur Sättigung hinreichenden Speisen zu geben. Es sind dem Gesinde der Gesundheit nicht nachtheilige Wohnungs= und Schlafräume zu gewähren. Die Vorschriften in § 618 Absatz 2 und 3, sowie in § 619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. *53. In Fällen, wo über die Beköstigung und Wohnung Streit entsteht, ertheilt im Mangel bestimmter Verabredung die Polizeibehörde über die Menge und Beschaffen- heit derselben nach den § 49 vorgezeichneten Grundsätzen vorläufige Entscheidung (§ 113). Jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen erledigt sich, sobald dasselbe die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit den Seinigen selbst genießt.