— 117 — 854. Die anstatt der täglichen Beköstigung versprochenen Kostgelder oder Natural— bezüge sind im Mangel anderer ausdrücklicher Bestimmungen dem Gesinde am Anfange jeder Woche zu verabreichen. 855. Der Dienstlohn ist in den verabredeten oder jedes Orts gewöhnlichen Ter- minen, oder, wenn darüber nichts bedungen oder hergebracht ist, in vierteljährlichen, und bei dem monatsweise gemietheten Gesinde in monatlichen Fristen zu bezahlen. 56. In allen Fällen, wo für die Kost und etwaige sonstige Naturalbezüge eine Vergütung in Geld gewährt werden muß, bestimmt sich deren Betrag, dafern er nicht vorher vereinbart worden ist, nach dem jeweiligen Durchschnittswerthe der Naturalbezüge, wie dieser auf Grund von §§ 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per- sonen, vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 132) und den dazu erlassenen Aus- führungsbestimmungen für den Dienstort festgesetzt worden ist. 6 57. Sogenannte Trinkgelder, welche das Gesinde von Fremden und Gästen be- kommt, sind nicht auf den Lohn oder andere versprochene Gebührnisse anzurechnen; doch hat die Dienstherrschaft das Recht, sich von dem Gesinde den Betrag der ihm geschenkten Trinkgelder an= und vorzeigen zu lassen. Ueber die Vertheilung von Trinkgeldern unter mehrere neben einander thätige Dienstboten entscheidet, wenn diese sich darüber nicht einigen können, und keine besondere Verabredung getroffen ist, der Ausspruch der Herrschaft. Der Herrschaft steht es frei, die Annahme von Trinkgeldern überhaupt zu verbieten. &58. Die Pflege von Kranken, welche an ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln leiden, darf dem Gesinde, welches sich nicht zur Pflege solcher Kranken mit Vorwissen ihres Zustandes vermiethet hat, wider dessen Willen nicht zugemuthet werden; doch ist diese Weigerung, wofern nicht solche Kranke bereits bei Abschluß des Dienstvertrags vor- handen waren und dieser Umstand dem Gesinde verschwiegen worden ist, ein hinreichender Grund, weshalb die Dienstherrschaft das Gesinde entlassen kann, um sich an dessen Stelle eine andere Person zur nothwendigen Pflege anzuschaffen. 659. Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zu Abwartung des öffent- lichen Gottesdienstes lassen, und dasselbe dazu anhalten, auch Sonn= und Feiertags dem- selben zu Besorgung seiner Angelegenheiten, und insbesondere beim weiblichen Gesinde zur Instandhaltung seiner Wäsche und Kleidungsstücke, nicht minder nach erfolgter Auf- kündigung des Dienstes auch an Wochentagen, soweit es mit den für die Herrschaft zu besorgenden Arbeiten vereinbar ist, zum Aufsuchen eines neuen Unterkommens die un- entbehrliche Zeit lassen. Fälligkeit von Kostgeld und Natural- bezügen. Fälligkeit des Lohnes. Geld- entschädigung für Natural- bezüge. Trinkgelder. Verschonung mit gefähr- licher Kranken- pflege. Gewährung von Feier- stunden.