Fortsetzung. Fortsetzung. Gründe für sofortige Aufhebung des Gesinde- vertrags: a) auf Seiten der Dienst- herrschaft. — 122 — seits das Gesinde, welches zur Bewirthschaftung des Grundstücks gemiethet ist, an den mit dem Vorbesitzer oder dem abgegangenen Pachter geschlossenen Dienstvertrag für die Zeit, auf welche der letztere eingegangen worden ist, oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (§§ 18 und 19) gebunden, wenn nicht eine Vereinbarung über die sofortige Aufhebung zu Stande kommt. Irn letzterem Falle hat das abgehende Gesinde an Lohn und anderen Gebührnissen über die Zeit des Abzugs hinaus keinen Anspruch, weder an den neuen Besitzer, noch an den Besitzvorgänger als seinen Miether. & 8#1. Dieselben Bestimmungen gelten auch, wenn nicht eine ganze landwirthschaft- liche Besitzung, sondern nur ein einzelner Wirthschaftszweig, der aber einen abgesonderten in sich geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei, Brennerei, Ziegelei, Kalk= oder Steinbruch u. s. w. für sich allein veräußert oder verpachtet wird, jedoch nur bezüglich des ausschließlich für diesen Wirthschaftszweig gemietheten Gesindes. ###22. Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges der Bewirthschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in der Person des letzteren vorgeht, befreit denselben nicht von der Erfüllung seiner Verbind- lichkeit gegen das zu diesem Geschäfte gemiethete Gesinde; vielmehr treten solchenfalls wegen der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 56 und 90 ein. B. Ohne Aufkündigung und sofort kann die Dienstherrschaft ein Gesinde ent- lassen: 1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht; . wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die rechtmäßigen Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt; l.l wenn das Gesinde in dem § 58 genannten Falle die Krankenpflege verweigert; 4. wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Haus= und Wirthschafts- beamten mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Ver- waltung ihres Amtes widersetzt; 5. wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt; 6. wenn es die ihm zur Wartung anvertrauten Kinder durch üble Begegnung oder Nachlässigkeit in Gefahr versetzt; 7. wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung, Unterschlagung oder Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die wahrgenommenen derartigen Vergehungen desselben der Herrschaft nicht anzeigt; # S.