— 123 — 8. wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder Waaren borgt; 9. wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft über Nacht aus dem Hause geblieben ist; 10. wenn es der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; 11. wenn ein Dienstbote das ihm zur Obsicht und Pflege anvertraute Vieh durch seine Schuld verunglücken läßt, oder dasselbe erwiesenermaßen schlecht abwartet oder mißhandelt; 12. wenn ein Gesinde sonft der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muthwillen an deren Eigenthum vorsätzlich Schaden zugefügt hat; 13. wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet sei; 14. wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens wegen aus- läuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwillig vernachlässigt, und von diesen Fehlern auf wiederholte Verwarnung nicht absteht; 15. wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist, oder einen unkeuschen Lebenswandel führt; 16. wenn derselbe durch Zänkereien oder Schlägereien den Hausfrieden stört und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt; 17. wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich mangelt, die er auf Be- fragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich angegeben hat; 18. wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gefänglich eingezogen wird, oder zu einer die Dauer von acht Tagen übersteigenden Frei- heitsstrafe rechtskräftig verurtheilt worden ist; 19. wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden ist. In den unter 1 bis 12, 14 bis 19 erwähnten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrschaft länger als eine Woche bekannt find. é#84. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung sofort ver- lassen: 1. wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Lebens oder der Gesundheit versetzt worden; 2. wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr fortgesetzt mit großer Härte behandelt hat; 3. wenn die Herrschaft es unternimmt, das Gesinde zu Handlungen zu verleiten, welche wider die Gesetze oder guten Sitten verstoßen; b) auf Seiten des Gesindes.