— 124 — 4. wenn die Herrschaft, der Aufforderung des Gesindes ungeachtet, unterläßt, dieses vor dergleichen unerlaubten Zumuthungen gegen Personen, die zur Familie gehören, oder sonst im Hause aus- und eingehen, zu schützen; 5. wenn der Umstand, daß der Dienstherr oder die Dienstherrin im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich nicht befinden oder unter Polizeiaufsicht stehen, oder der Umstand, daß die Dienstherrin oder eine zum Hausstande gehörige Person der in § 361, 6 des Strafgesetzbuchs erwähnten polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, bei Eingehung des Dienstvertrags von der Dienstherrschaft dem Dienstboten verschwiegen worden ist; 6. wenn erst nach Eingehung des Dienstvertrags oder nach dem Dienstantritte einer der unter 5 bezeichneten Umstände eintritt; 7. wenn die Herrschaft dem Gesinde den Lohn, die Kost oder das Kostgeld, oder die ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und hierbei beharrt, nachdem sie von der Polizeibehörde auf Ansuchen des Dienstboten angehalten worden ist, dessen Ansprüche zu befriedigen; 8. wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem § 14 oder § 59 entgegenhandelt; 9. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung des Gesindes außerhalb des Königreichs Sachsen verlegen will; 10. wenn bei Fortsetzung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienst- vertrags nicht zu erkennen war. In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt aus dem Dienste nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten länger als eine Woche bekannt sind. Recht des (85. Gelangt ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung, oder erhält ein männ- ] u licher zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche Aufhebung des Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen vortheilhafte Gelegenheit, die er durch Aus- enenn dauerung der Miethzeit versäumen würde, so muß derselbe zwar das laufende Viertel- jahr, und wenn er monatsweise gemiethet worden, den laufenden Monat aushalten, darf aber von da an den Dienst, wenn er solchen der Herrschaft vier Wochen zuvor gekündigt hat, noch vor Ablauf der gesetz= oder vertragsmäßigen Zeit verlassen. Für den höheren Lohn, welcher dem an seine Stelle gemietheten Gesinde etwa gegeben werden muß, hat er die Herrschaft zu entschädigen. Fortsetzung. #86. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder in